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Betriebssicherheit

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Für bestimmte Anlagentypen ist eine Erlaubnis nach § 18 BetrSichV erforderlich.

Dies sind z.B.:

  • Dampfkessel
  • Füllanlagen für Druckbehälter
  • Füllanlagen für entzündbare Gase in Fahrzeuge
  • Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten (ab 10.000 Liter)
  • Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten in ortsbewegliche Behälter
  • Tankstellen für entzündliche Flüssigkeiten
  • Flugfeldbetankungsanlagen

Leistungen

  • Erlaubnisantrag nach § 18 BetrSichV