Betriebssicherheit

Für bestimmte Anlagentypen ist eine Erlaubnis nach § 18 BetrSichV erforderlich.
Dies sind z.B.:
- Dampfkessel
- Füllanlagen für Druckbehälter
- Füllanlagen für entzündbare Gase in Fahrzeuge
- Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten (ab 10.000 Liter)
- Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten in ortsbewegliche Behälter
- Tankstellen für entzündliche Flüssigkeiten
- Flugfeldbetankungsanlagen
Leistungen
- Erlaubnisantrag nach § 18 BetrSichV